Mietbedingungen

I. Zustandekommen von Mietverträgen, Geltung der Bedingungen

1. Verträge mit Kunden kommen durch Eingang der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Kunden bei HEIDE-PUMPEN GmbH einerseits und Annahme der Bestellung durch HEIDE-PUMPEN GmbH anderseits zustande. Die Annahme erfolgt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung/Rechnung und/oder durch die Leistung selbst.

2. Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Mietbedingungen. Ihre Geltung wird auch für spätere Rechtsbeziehungen vereinbart. Bei Leistung mit Lieferschein, bei der wegen der Dringlichkeit der Auslieferung keine Auftragsbestätigung ausgestellt werden kann, gelten diese Bedingungen ebenfalls, soweit sie dem Kunden aus früheren Leistungen bekannt sind.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, gleich ob sie diesen Bedingungen entsprechen oder mit diesen im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie sind nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen.

II. Erklärungen, Umfang der Lieferungen oder Leistungen

1. Maße, Abbildungen, Zeichnungen, kw Angaben oder sonstige Leistungsdaten sind für unsere Produkte nur dann verbindlich, wenn die Angabe schriftlich erfolgt. Diese sowie die Bezugnahme auf DIN-Vorschriften, Prospekte, Kataloge etc. stellen nur dann Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar, wenn sie ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet werden.

2. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen und zur Abweichung von der vereinbarten Lieferung oder Leistung berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

III. Schutzrechte

1. An Abbildungen, Modellen, Produktbeschreibungen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.

IV. Preise

1. Unsere Preise gelten ab Gelsenkirchen, zzgl. aller Nebenkosten (z. B. Verpackung, Versand, Versicherung, Inbetriebnahme) und der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise aus unserer Preisliste in der jeweils zeitlich rechtlichen Fassung.

3. Die Mietpreise werden regelmäßig nach den in der Preisliste aufgeführten vollendeten Mietperioden, ansonsten tageweise für jeden angefangenen Kalendertag berechnet und wochenweise gegenüber dem Kunden abgerechnet. Die Mindestmietzeit beträgt acht Tage.

V. Lieferzeit

1. Liefertermine oder –fristen geben nur einen ungefähren Lieferzeitpunkt an, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eine nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmte Lieferzeit beginnt, sobald die Parteien über sämtliche Einzelheiten der Bestellung und der Ausführung der Bestellung Einigkeit erzielt haben.

2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei der Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch einen Eintritt von unvorhersehbaren Fällen höherer Gewalt oder sonstigen Ereignissen gehindert sind, die ohne unser Verschulden und ohne ein uns zurechenbares Verschulden unserer Lieferanten entstehen und die uns die Lieferung überhaupt oder zu wirtschaftlichen zumutbaren Bedingungen erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung endgültig unmöglich ist oder wird, entfällt die Lieferpflicht. Zu den vorgenannten Fällen höherer Gewalt gehören beispielsweise unvermeidbare Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen aller Art, Feindseligkeiten, unvermeidbare Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, unvermeidbare Transportverzögerungen, Streiks, berechtigte Aussperrungen, behördliche Anordnungen, nachträgliche Änderung der Bestellung, nicht rechtzeitiges Vorliegen behördlicher oder sonstiger für die Auslieferung von Lieferungen erforderlicher Genehmigungen Dritter oder erforderlicher Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderlicher Angaben des Kunden, die rechtzeitig von Dritten oder dem Kunden oder der Behörde angefordert wurden, sowie Störungen der Belieferungen durch unsere Lieferanten. Wenn die Leistungsverhinderung länger als drei Monate dauert, sind sowohl wir als auch der Kunde hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit aufgrund der oben genannten Fälle die uns zur Verfügung stehende Warenmenge zur Befriedigung aller Kunden nicht ausreicht, sind wir zur Kürzung aller Lieferverpflichtungen nach pflichtgemäßen Ermessen berechtigt; darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.

4. Wird der Versand oder die Übergabe der Ware auf Wunsch des Kunden oder aus sonst von ihm zu vertretenden Gründen verzögert (Annahmeverzug), so kann dem Kunden zwei Wochen nach dem vereinbarten Lieferdatum und tatsächlich bestehender Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages der nicht abgenommenen Ware begrenzt. Die vorstehenden Prozentsätze gelten vorbehaltlich tatsächlich eingetretener höherer oder niedrigerer Lagerkosten. Im Falle des Annahmeverzuges sind wir zudem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen, verlängerter Frist zu beliefern.

VI. Verpackung, Versand und Gefahrübergang

1. Verpackung und Versandart unterstehen unserem Ermessen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit wir eine von dem Kunden erteilte Versandanweisung befolgen, geschieht dies auf Gefahr des Kunden. Wir haften nur unter den Voraussetzungen des Abschnittes „Haftungsbeschränkung“ dieser Lieferbedingungen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Kunden über, sobald die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr mit unserer Meldung der Versandbereitschaft über.

3. Zwischen uns und dem Kunden getroffene Vereinbarungen über Kosten für Transport und Versicherung der Waren gelten als reine Spesenklausen und berühren den Gefahrübergang nicht.

VII. Zahlungsbedingungen

1. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen in EURO innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu begleichen. Dasselbe gilt für Teillieferungen. Textziffer VII. 5 dieses Vertrages bleibt unberührt.

2. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen, wie beispielsweise Diskont-, Bank- und Wechselspesen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

3. Der Kunde ist nur dann berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.

4. Ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich Geldzahlungen steht dem Kunden nur zu, soweit Gegenansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen.

5. Treten Umstände ein, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind, so sind wir zur Fälligstellung gefährdeter Restforderungen auch in dem Falle berechtigt, dass Schecks angenommen wurden. Aufgrund der vorgenannten Umstände sind wir zudem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen, bei denen die Gegenleistung gefährdet ist, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und können nach angemessener Nachfrist von betroffenen Verträgen zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn die Gegenleistung nicht sichergestellt wird.

VIII. Rück- und Weitergabe, Einsatzort

1. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, die überlassenen Gegenstände samt allem Zubehör gereinigt sofort zurück zu geben.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Mietgegenständen steht dem Kunden nicht zu und ist ausgeschlossen.

3. Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HEIDE-PUMPEN GmbH nicht berechtigt, die Mietgegenstände Dritten zu überlassen oder sie zu einem anderen als bei Vertragsabschluss vorausgesetzten oder vereinbarten Gebrauch zu benutzen.

4. Die Mietgegenstände dürfen nur an den zuvor vertraglich vereinbarten Orten eingesetzt werden. Jede Änderung des Einsatzortes ist von HEIDE-PUMPEN GmbH vorher schriftlich zu genehmigen.

IX. Inbetriebnahme, Wartung und Kontrolle, Gewährleistung

1. Der Kunde hat die Mietgegenstände unverzüglich nach Eintreffen sorgfältig im Hinblick auf Identitäts-, Quantitäts- und Qualitätsmängel zu überprüfen. Über erkennbare Mängel hat er uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Unterlässt er dies, ist er mit der Geltendmachung von Ansprüchen wegen erkannter oder erkennbarer Mängel ausgeschlossen.

2. Der Kunde hat sich vor Inbetriebnahme der Mietgegenstände über alle zum Betrieb notwendigen Anforderungen, Vorschriften und Empfehlungen sorgfältig zu informieren und seine Mitarbeiter einzuweisen. Dies gilt insbesondere für die Wahl des Aufstellungsorts, die ordnungsgemäße Aufstellung, den Anschluss, Schaltschemen, die Einhaltung von Sicherheitsrichtlinien, Betriebszeiten und ähnliches. Hat der Kunde Zweifel oder nicht die erforderlichen Kenntnisse, ist er verpflichtet, eine Inbetriebnahmeanforderung an HEIDE-PUMPEN GmbH zu richten und die Kosten dafür zu tragen.

3. Die Dauer der Funktionsfähigkeit der von uns gelieferten Pumpen ist aufgrund der besonderen Zweckbestimmung und der Vielfältigkeit der mit ihnen geförderten Materialien in starkem Maße von der Art und Dauer der Beanspruchung abhängig; dies macht wiederum regelmäßige Wartungs- und Kontrollarbeiten und den Austausch bestimmter Verschleißteile in längeren oder kürzeren Abständen erforderlich. Der Kunde ist während der Überlassung verpflichtet, sich über diese Arbeiten zu informieren und alle Kontroll- und Wartungsarbeiten fortlaufend sowie die überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln.

4. Mängel der Mietgegenstände hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen. HEIDE-PUMPEN GmbH kann nach eigener Wahl die Mängel durch Reparatur beseitigen oder den Mietgegenstand austauschen. Ist die Beseitigung des Mangels für HEIDE-PUMPEN GmbH unverhältnismäßig aufwändig und steht kein Austauschgegenstand zur Verfügung, ist HEIDE-PUMPEN GmbH zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses berechtigt. Die Kosten der regelmäßigen Wartungs- und Reparaturarbeiten, des Austausches von Verschleißteilen sowie der Behebung von Mängeln, die auf der Nichtbeachtung der obigen Absätze 2 und 3 beruhen, trägt der Kunde. Der Kunde trägt auch die Kosten für Schäden und Mängel, die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.

5. Zu den Verschleißteilen zählen alle Teile, die auch bei einem bestimmungsmäßigen Gebrauch des Mietgegenstandes einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wie z. B. Laufrad, Rührkopf, Schleißscheibe, Wellenschutzhülse, Simmerring, Gleitringdichtung, Pumpengehäuse, Einlaufsieb, Motorgehäuse, Druckabgang und andere Teile aus abnutzbaren Stoffen.

6. Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt Erfüllung (letzteres unter Beachtung von Textziffer XI. dieses Vertrages), wenn die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitere aus Mängeln der Ware hergeleitete Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.

7. Qualitätsmängel im Sinne des Abs. 1 liegen vor, wenn die Ware im Zeitpunkt der Übergabe zwecks Auslieferung aus unserem Lager nicht die Beschaffenheit aufweist, die wir in aktuellen Produktbeschreibungen, der Werbung etc. bekannt gemacht haben oder wenn sie die für eine Ware dieser Art zu erwartende Beschaffenheit zu diesem Zeitpunkt nicht aufweist. Unerhebliche Qualitätsabweichungen bleiben außer Betracht. Dies gilt für unerhebliche Identitäts- und Quantitätsabweichungen entsprechend.

8. Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden verjähren sechs Monate nach deren Entstehung, spätestens sechs Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

X. Laufzeit, Mindestmietzeit und Kündigung

1. Soweit nicht anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, ist das Mietverhältnis auf mindestens acht Tage geschlossen und läuft danach auf unbestimmte Zeit weiter. Nach Ablauf der Mindestmietzeit ist es von beiden Seiten mit einer Frist von einem Tag zum Ablauf des nächsten Werktages ordentlich kündbar. Werktage sind die Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz von HEIDE-PUMPEN GmbH und dem Einsatzort des Mietgegenstandes. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

2. Verzögert sich die Rückgabe des Mietgegenstandes durch Gründe, die der Kunde zu vertreten hat, bleibt der Kunde zur Zahlung des Mietpreises bis zum Ablauf des Tages verpflichtet, an dem die Rückgabe tatsächlich erfolgt.

3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt.

XI. Haftungsbeschränkung

1. Schadenersatzansprüche jeder Art (unerlaubte Handlung, Verletzungen von Haupt- oder Nebenpflichten, von vorvertraglichen Pflichten, soweit nicht bereits vor Einbeziehung dieser AGB in den Vertrag verletzt, von nachvertraglichen Pflichten etc.) können gegen uns nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Diese Einschränkungen gelten nicht bei gesetzlich vorgeschriebener, verschuldensunabhängiger Haftung, der Verletzung wesentlicher, aus der Natur des Vertrages folgender Pflichten, einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache sowie hinsichtlich der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von HEIDE-PUMPEN GmbH beruhen. Auch wenn wir danach grundsätzlich haften, gilt dies außer bei bereits vor Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen verletzter vorvertraglicher Pflichten nur für typische, vorhersehbare Schäden. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter.

2. Die Haftung für Vermögensschäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

XII. Anwendbares Recht

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und HEIDE-PUMPEN GmbH gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Haager Kaufrechtsabkommens.

2. Unter Kaufleuten ist alleiniger Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten Gelsenkirchen. HEIDE-PUMPEN GmbH ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

XIII. Sonstiges

1. Erfüllungsort ist Gelsenkirchen